Jeder Bau eines Gebäudes, einer Straße oder eines anderen technischen Bauwerks verschlingt große Rohstoffmengen. Gleichzeitig entstehen mineralische Abfälle, zum Beispiel als Bodenaushub oder Bauschutt die sich wiederverwenden lassen. Sie gehören zu den mengenmäßig wichtigsten Abfallgruppen in Deutschland. Die Verwertung dieser Bauabfälle wurde bisher von den einzelnen Bundesländern geregelt. Die ab 1. August 2023 gültige „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“ (EBV), soll dies ändern. Sie ersetzt erstmalig landesspezifische Vorgaben durch bundeseinheitliche Regelungen und schafft so mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten. Außerdem soll sie Mensch und Umwelt schützen und, indem sie die Abfallverwertung im Sinne der Kreislaufwirtschaft fördert, wertvolle Ressourcen schonen.
Was das bedeutet, wer davon betroffen ist und warum sich Unternehmen rechtzeitig vorbereiten sollten, erfahren Sie im Seminar
Programm:
- Allgemeiner Teil:
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmung
- Aufbau
- Umgang mit Bodenaushub
- Verwendung von Ersatzbaustoffen
- Annahmekontrolle
- FAQs zur Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in Bayern
Der Referent Andreas Fuchs besitzt seit über 20 Jahren Erfahrung im Verkehrswegebau sowie Hoch- und Ingenieurbau. Er verfügt über anerkannte Fachkompetenz im Bereich Asphalt, Erdbau, Beton, Betoninstandsetzung und Entsorgung. Diese Fähigkeiten hat über viele Jahre als Bauleiter, Prüfstellenleiter und Gruppenleiter von operativen Einheiten erworben. Seit mehr als 10 Jahren ist er als Dozent im BauindustrieZentrum Nürnberg-Wetzendorf und anderen Bildungsträgern im Rahmen der Weiterbildung für Werkpoliere, Geprüfte Poliere, Ingenieure, E-Schein , SIVV-Schein und B-StB-Schein tätig.
8-24 648
16.04.2024
09:00–16:00 Uhr
€ 380,00
09.04.2024
* Teilnehmern, die nicht einer Mitgliedsfirma des BBIV angehören, wird eine um 20% erhöhte Kursgebühr in Rechnung gestellt (ausgenommen Bauzeichnerkurse).
Die Teilnahmegebühr ist nach § 4 Nr. 21 Abs. a) bb) UStG umsatzsteuerfrei.
Beherbergung und Beköstigung an Personen über 27 Jahren sind nach § 4 Ziff. 23 UStG steuerpflichtig.