Zum 1. Oktober 2012 ist die Fortbildungsordnung zum Geprüften Polier, der dritten Stufe der Aufstiegsfortbildung, in Kraft getreten. Mit dieser Neuordnung ist es den Tarifvertragsparteien gelungen, ein bundeseinheitlich geregeltes System der Aufstiegsfortbildung für den gewerblich-technischen Führungskräftenachwuchs zu entwickeln. Dieses System etabliert eine durchlässige, flexible und stufenweise Aufstiegsfortbildung für die Bauwirtschaft, die vom Vorarbeiter über den Werkpolier zum Geprüften Polier führt.
Die Lehrgänge tragen den gestiegenen Anforderungen der Branche an die Qualifikation der Führungspersonen auf den Baustellen Rechnung.
Neben den Themen der Bautechnik sind gekonnte Mitarbeiterführung und baubetrieblich gut durchorganisierte Baustellen der wirtschaftliche Erfolgsgarant für unsere Firmen. Baubetrieb und Personalführung sind in den Modulen ein wesentlicher Bestandteil des Lehrplans.
Der Lehrgang Geprüfter Polier umfasst einen Zeitraum von 8 Wochen.
Baubetrieb
- Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechner-
gestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung
- Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit-
planung,der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und
-sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes
sowie der Lagerung von Baustoffen
- Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Fest-
stellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes,
Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der
Dokumentation
- Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie
der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Termin-
planung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der
technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange
- Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauab-
rechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Bau-
betriebsmittel
- Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit
- Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vor-
kommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit, Erkennen und Erfassen
der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge
- Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaß-
nahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems
- Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffene
Entscheidungen, auch gegenüber Dritten
- Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirt-
schaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maß-
nahmen
- Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und
Normen
Bautechnik Tiefbau
- Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf
Plausibilität; diese für die Ausführung erläutern und ergänzen; Anwenden
von rechnergestützten Systemen
- Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken
- Planen und Kontrollieren der Auswahl und des Einsatzes von Tiefbau-
maschinen und -geräten entsprechend dem gewählten Bauverfahren
- Organisieren des Materialeinganges, der Lagerung, des Transportes, der
Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen
- Veranlassung und Umsetzung von Verkehrssicherungsmaßnahmen
- Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten
von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen
- Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und Sicherung von Baugruben,
Gräben, Dämmen, Böschungen und weiteren Erdbauwerken
- Auswählen, Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und der Unter-
haltung von Wasserhaltungen
- Beurteilen von Konstruktionen für Verkehrswege und Leitungen
- Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Abdichtungen, Grund-
stücksentwässerungen sowie Dränungen
- Durchführen und Beurteilen der einschlägigen Eingenüberwachungen,
insbesondere der Dichtheitsprüfungen und Nachweise der Verdichtung
Mitarbeiterführung und Personalmanagement
Personalplanung und -auswahl
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personal-
bedarfs, Erstellen von Anforderungsprofilen
- Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen
- Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung von Mitarbeitern
und Auszubildenden
Mitarbeiter- und Teamführung
- Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
- Führen von Arbeitsgruppen, Anwenden von Führungsmethoden zur
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten
auf der Baustelle
- Motivieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Bewältigung
betrieblicher Aufgaben
- Fördern interkultureller Kompetenzen
Qualifizierung
- Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen Entwicklung des
Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter
Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten
- Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungskonzepten,
Unterstützung bei Lernschwierigkeiten
- Planen, Organisieren und Durchführen von Qualifizierungsmaß-
nahmen und Praktika, Einarbeiten, neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Anwenden von Methoden der Unterweisung
- Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungseinrichtungen,
Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und
den Erwerb von Qualifikationsnachweisen
Arbeitsrecht
- Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungs-
gesetzes, der Handwerksordnung und des Tarifrechts
- Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen,
des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts
- Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von
Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnissen und Erstellen von
Zeugnissen
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation (AEVO - Ausbilder-Eignungsverordnung)
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden
mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet
werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter
Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungs-
beruf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre
beträgt,
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen
anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige
Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung
für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer
mindestens sechs Jahre beträgt
oder
3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den
Aufgaben eines Geprüften Poliers im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3
haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers nach Anlage 1
oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende
Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraus-
setzungen ist zur Prüfung auch zugelassen, wer durch Vorlage von
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeiten)
erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die Lerninhalte der einzelnen Stufen der Aufstiegsfortbildung Vorarbeiter, Werkpolier und Geprüfter Polier bauen aufeinander auf. Es wird daher empfohlen, die Lehrgänge in dieser Reihenfolge zu absolvieren.
Zwischen den einzelnen Stufen sollten angemessene Zeiten einschlägiger praktischer Tätigkeit liegen.
Der Lehrgang schließt mit folgenden Prüfungsteilen ab:
Bautechnik: n.n
Mitarbeiterführung und Personalmanagement: n.n
berufs- und arbeitspädagogische Prüfung gem. AEVO: Mai 2025
Baubetrieb:
Erstellung Projektarbeit: voraussichtlich Februar 2026
Präsentation und Fachgespräch: voraussichtlich April 2026
Prüfende Stelle: Industrie- und Handelskammer Nürnberg
Termine werden rechtzeitig durch die prüfende Stelle mitgeteilt.
8-25 508 T
19.02.2025–16.04.2025
07:35 Uhr
€ 4.141,00
€ 5.941,00
€ 6.541,00
08.11.2024
* Teilnehmern, die nicht einer Mitgliedsfirma des BBIV angehören, wird eine um 20% erhöhte Kursgebühr in Rechnung gestellt (ausgenommen Bauzeichnerkurse).
Die Teilnahmegebühr ist nach § 4 Nr. 21 Abs. a) bb) UStG umsatzsteuerfrei.
Beherbergung und Beköstigung an Personen über 27 Jahren sind nach § 4 Ziff. 23 UStG steuerpflichtig.