Zum 1. Oktober 2012 ist die Fortbildungsordnung zum Geprüften Polier, der dritten Stufe der Aufstiegsfortbildung, in Kraft getreten. Mit dieser Neuordnung ist es den Tarifvertragsparteien gelungen, ein bundeseinheitlich geregeltes System der Aufstiegsfortbildung für den gewerblich-technischen Führungskräftenachwuchs zu entwickeln. Dieses System etabliert eine durchlässige, flexible und stufenweise Aufstiegsfortbildung für die Bauwirtschaft, die vom Vorarbeiter über den Werkpolier zum Geprüften Polier führt.
Die Lehrgänge tragen den gestiegenen Anforderungen der Branche an die Qualifikation der Führungspersonen auf den Baustellen Rechnung. Neben den Themen der Bautechnik sind gekonnte Mitarbeiterführung und baubetrieblich gut durchorganisierte Baustellen der wirtschaftliche Erfolgsgarant für unsere Firmen. Baubetrieb und Personalführung sind in den Modulen ein wesentlicher Bestandteil des Lehrplans.
Der Lehrgang Geprüfter Polier umfasst einen Zeitraum von 8 Wochen.
Baubetrieb
- Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechner-
gestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung
- Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit-
planung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und
-sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie
der Lagerung von Baustoffen
- Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere
Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-
Zustandes, Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen
einschließlich der Dokumentation
- Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der
Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung,
der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Belange
- Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung
wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel
- Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung
- Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der
Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit, Erkennen und Erfassen der
für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge
- Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen
unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems
- Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen
Entscheidungen; auch gegenüber Dritten
- Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirt-
schaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von
Maßnahmen
- Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und
Normen
Bautechnik Hochbau
- Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf
Plausibilität; diese für die Ausführung erläutern und ergänzen, Anwenden
von rechnergestützten Systemen
- Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken
- Organisieren des Materialeinganges, der Lagerung, des Transportes, der Be-
und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen
- Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Baugruben und Gräben,
Gründungen und Unterfangungen sowie deren Sicherungen
- Aufnehmen von Bauwerken im Bestand, Rückbau von Bauwerken und
Bauteilen unter Berücksichtigung von Sicherungs-, Schutz- und
Entsorgungsmaßnahmen
- Beurteilen von Umbau-, Sanierungs-, Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen von Bauwerken unter Berücksichtigung
energetischer Anforderungen
- Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten
von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen
- Beurteilen von Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus natürlichen
und künstlichen Steinen, aus Beton und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerk-
stoffen sowie aus Baustahl unter Berücksichtigung von Schnittstellen,
Unterscheiden von Tragwerksystemen und Durchführen von Plausibilitäts-
prüfungen
- Beurteilen von Konstruktionen für den Ausbau, insbesondere vorgefertigter
Bauteile und Elemente, Estriche, Bekleidungen, Trockenbaukonstruktionen,
Einbauteile, Treppenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der
Schnittstellen
- Auswählen und Bewerten von Holz- und Stahlkonstruktionen für den
Wand-, Decken- und Dachbereich unter Berücksichtigung
bauphysikalischer und statischer Anforderungen
- Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Bauwerksabdichtungen,
Bauwerks- und Grundstücksentwässerung sowie Dränungen
- Entwickeln und Begründen von Lösungen für Konstruktionsdetails
hinsichtlich des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes
- Beurteilen der Luft- und Winddichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken
Mitarbeiterführung und Personalmanagement
Personalplanung und -auswahl
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen
Personalbedarfs, Erstellen von Anforderungsprofilen
- Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen
- Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung von Mitarbeitern und
Auszubildenden
Mitarbeiter- und Teamführung
- Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
- Führen von Arbeitsgruppen, Anwenden von Führungsmethoden zur
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten
auf der Baustelle
- Motivieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Bewältigung
betrieblicher Aufgaben
- Fördern interkultureller Kompetenzen
Qualifizierung
- Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen
unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung
persönlicher und sozialer Gegebenheiten
- Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungskonzepten, Unterstützung
bei Lernschwierigkeiten
- Planen, Organisieren und Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen und
Praktika, Einarbeiten neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Anwenden von Methoden der Unterweisung
- Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungseinrichtungen,
Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und den
Erwerb von Qualifikationsnachweisen
Arbeitsrecht
- Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes,
der Handwerksordnung und des Tarifrechts
- Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, des
Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts
- Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von
Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnissen und Erstellen von
Zeugnissen
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation (AEVO-Ausbilder-Eignungsverordnung)
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden
mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet
werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter
Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungs-
beruf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre
beträgt
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen
anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige
Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungs-
ordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Aus-
bildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt
oder
3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu
den Aufgaben eines Geprüften Poliers im Sinne des § 1
Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werk-
poliers nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach
Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraus-
setzungen ist zur Prüfung auch zugelassen, wer durch Vorlage
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-
keiten) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Die Lerninhalte der einzelnen Stufen der Aufstiegsfortbildung Vorarbeiter, Werkpolier und Geprüfter Polier bauen aufeinander auf. Es wird daher empfohlen, die Lehrgänge in dieser Reihenfolge zu absolvieren. Zwischen den einzelnen Stufen sollten angemessene Zeiten einschlägiger praktischer Tätigkeit liegen.
Der Lehrgang schließt mit folgenden Prüfungsteilen ab:
Bautechnik: n.n.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement: n.n.
berufs- und arbeitspädagogische Prüfung gem. AEVO: Mai 2025
Baubetrieb:
Erstellung Projektarbeit: voraussichtlich Februar 2026
Präsentation und Fachgespräch: voraussichtlich April 2026
Prüfende Stelle: Industrie- und Handelskammer Nürnberg
Termine werden rechtzeitig durch die prüfende Stelle mitgeteilt.
8-25 508 H
19.02.2025–16.04.2025
07:35–16:35 Uhr
€ 4.141,00
€ 5.941,00
€ 6.541,00
08.11.2024
* Teilnehmern, die nicht einer Mitgliedsfirma des BBIV angehören, wird eine um 20% erhöhte Kursgebühr in Rechnung gestellt (ausgenommen Bauzeichnerkurse).
Die Teilnahmegebühr ist nach § 4 Nr. 21 Abs. a) bb) UStG umsatzsteuerfrei.
Beherbergung und Beköstigung an Personen über 27 Jahren sind nach § 4 Ziff. 23 UStG steuerpflichtig.